VEMA - AGBs - Informationen

AGBs von VEMA Systemhaus & Handels GmbH

I. Verkäufe an Kaufleute

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen der VEMA zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, welche die VEMA nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt hat, sind unverbindlich, auch wenn nicht ausdrücklich widersprochen wird.

II. Bedingungen für Angebote

Die Preise unserer Angebote verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sind, wenn nicht ausdrücklich eine andere Frist ausgewiesen ist, nur bei unverzüglicher Abnahme verbindlich. Im fristlosen Fall sind wir nach Ablauf von 14 Tagen, vom Datum des Angebotes an, von unseren Angebotspreisen befreit.

III. Vorbehalt auf Preise und Kosten

Tritt während der Zeit der Auftragsausführung eine Veränderung der Herstellungs- oder Bezugsbedingungen oder eine Preisveränderung infolge von Verteuerung von Tariflöhnen, Rohstoffen oder sonstigen Kostenerhöhungen sowie durch Fälle von höherer Gewalt ein, so sind wir berechtigt, in Erfüllung des Vertrages auch ohne vorherige Benachrichtigung einen der Marktlage entsprechenden Preisaufschlag zu berechnen.

IV. Zahlungsbedingungen

Wenn nichts anderes auf der Rechnung vereinbart ist, muß die Zahlung innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsdatum in EUR erfolgen. Bei neuen Verbindlichkeiten kann Vorauszahlung verlangt werden.

V. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug oder Stundung können 5 % über den Diskontsatz verlangt werden, ohne dass es einer formellen Inverzugsetzung bedarf. Schecks gelten erst mit der Einlösung und Gutschrift als Zahlung. Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Die VEMA ist berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen oder unter Ausschluss von Entschädigungsansprüchen des Kunden vom Vertrag zurückzutreten. Die VEMA ist berechtigt, bei Kenntnis von Liquiditätsproblemen eine sofortige Fälligkeit aller noch offenen Zahlungen zu verlangen und weitere Lieferungen und Aufträge abzulehnen. Nachweislich entstandene Kosten können dem Besteller durchgereicht werden. Der Käufer ist nicht berechtigt, unsere Forderungen aufzurechnen, die er an uns stellt, vorausgesetzt, dass seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

VI. Erfüllungsort

Lieferung, Zahlung und Gerichtstand ist Berlin.

VII. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns an sämtlichen Lieferungen und Leistungen das Eigentum bis zur vollständigen Begleichung der gesamten Forderungen aus dem Geschäftsfall vor. Forderungen aus der evtl. Weiterveräußerung von vorbelasteten Waren werden an die VEMA zur Sicherung ihrer Forderungen abgetreten. Bei vertragswidriger Nichtzahlung ist die VEMA berechtigt, ohne Mahnung oder Fristsetzung die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen.
Entstandene oder daraus entstehende Kosten werden dem Besteller in Rechung gestellt.

VIII. Lieferungen

Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Bestellers, soweit keine schriftliche Änderung vorliegt. Offensichtliche und nachweisliche Irrtümer, welche bei Angebot, Auftragsbestätigung oder Rechungslegung unterlaufen, berechtigen uns zur Anfechtung oder zum Rücktritt vom Vertrag.

IX. Lieferzeitangaben

Lieferzeitangaben werden nach besten Wissen und Gewissen angegeben und nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind unverbindlich. Wird eine Lieferfrist vereinbart und unsererseits nicht eingehalten, so steht dem Käufer der Rücktritt vom Vertrag erst zu, wenn eine von ihm vorher zu stellende angemessene Nachfrist von uns nicht eingehalten wird. In keinem Fall können jedoch Schadensersatz beansprucht, Deckungskauf auf unsere Kosten vorgenommen oder Folgeschäden geltend gemacht werden.
Bei Waren mit Ersatzmöglichkeit sind wir zur Lieferung einer Ersatzqualität zu angemessenen Preisen berechtigt. Teillieferungen sind zulässig.

X. Mängelanzeigen

Mängelrügen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich zulässig. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.
Die VEMA hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei berechtigtem Mangel kann der Besteller Minderung, jedoch nicht Wandlung oder Schadensersatz beanspruchen.
Mängelrügen entbinden nicht von der Einhaltung der vereinbarten Zahlung. Kommt der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Verzug, so erlischt die Haftung der VEMA. Sofern unsere Lieferanten Gewährleistungsansprüche gewähren, ist die VEMA berechtigt, diese an den Kunden abzutreten. Schadensersatz- und Gewährleistungs-forderungen an die VEMA sind dann ausgeschlossen. Natürlicher Verschleiß, Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung und Bedienung, Verwendung falschen Zubehörs, ungeeigneter Schmier- und Verbrauchsstoffe etc. sowie Transportschäden gehen zu Lasten des Käufers.
Bei Fremdeingriff erlöschen alle Haftungsansprüche gegen die VEMA. Grundsätzlich übernimmt die VEMA keine Haftung für Schadensersatz, insbesondere für Folgeschäden. Haftung für Personalschäden in Verträgen nur nach § 831 BGB.

XI. Versicherungen

Gegenstände zur Miete, Erprobung, in Konsignation oder leihweise lagern beim Kunden auf dessen Gefahr und sind gegen Einbruch, Feuer, Wasser und andere Gefahren zu versichern und sachgemäß zu lagern.

XII. Nebenabreden

Sollten Bestimmungen dieser Geschäftsbedingung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, welche der unwirksamen in ihrem Inhalt am nächsten kommt. Rechte des Bestellers aus den mit uns getätigten Rechtsgeschäften sind nicht übertragbar. Nebenabreden oder sonstige Abmachungen haben nur Gültigkeit bei schriftlicher Bestätigung durch die VEMA.

XIII. Lieferungen an Wiederverkäufer

erfolgen zusätzlich unter folgenden Bedingungen:
Die Lieferungen erfolgt unter Eigentumsvorbehalten gem. §455 BGB, wobei die Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum der VEMA bleibt.
Veräußert der Käufer die gelieferte Ware, gleich in welchem Zustande, tritt er hiermit schon jetzt zur völligen Tilgung aller Forderungen aus Warenlieferungen- und Leistungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an die VEMA ab.
Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekanntzugeben und die zur Geltendmachung des Rechtes gegen die Drittkäufer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
Der Wiederverkäufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt, die Einziehungsbefugnis der VEMA bleibt davon unberührt.
Die VEMA wird die Forderungen nicht einziehen, solange der Wieder-verkäufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen der VEMA in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Käufer ist verpflichtet, die geleistete Ware gegen Feuer, Diebstahl, Wasser und sonstige Gefahren zu versichern und der VEMA auf Verlangen den Versicherungsnachweis zu erbringen.

XIV. Verkäufe an Nichtkaufleute

Die aufgeführten Liefer- und Zahlungsbedingungen für Verkäufe an Nichtkaufleute gelten nur insoweit, als nicht nachfolgend besondere Bedingungen aufgestellt werden.

XV. Mängelhaftung

Mängel sind innerhalb einer Woche schriftlich nach Empfang der Ware anzuzeigen. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Mängel eines Teiles der Lieferung berechtigen den Käufer nicht zur grundsätzlichen Beanstandung der ganzen Lieferung, es sei denn, die teilweise Lieferung hat für ihn kein Interesse. Bei Vorliegen von Sachmängeln stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nicht zu, wenn der Verkäufer Nachbesserung oder Ersatzlieferung anbietet. Schlagen Nachbesserung und Ersatzlieferung endgültig fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. In diesem Fall sind Schadensersatzforderungen ausgeschlossen.
Stand vom 01.01.2002

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